Auch während der fünften närrischen Jahreszeit gelten natürlich die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Der Rheinische Landwirtschafts-Verband macht jedoch darauf aufmerksam, dass für den Einsatz von Schleppern und Anhängern bei den Karnevalsumzügen Ausnahmeregelungen möglich sind.
Das betrifft vor allem die Mitnahme von Personen auf umgebauten Anhängern und deren Versicherungsschutz. Werden Anhänger zu karnevalistischen Zwecken wesentlich umgebaut, ist ein TÜV-Gutachten erforderlich, in dem die Zahl der Personen, die mitgenommen werden, festgelegt ist.
Die Sondergenehmigungen gelten nur für die Umzüge selber, nicht jedoch für die An- und Abfahrten zu den Umzügen.
Quelle: www.agrar-press.de